|
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beheim
International Brands GmbH & Co. KG im Verkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14
BGB
§ 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1.1 In den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Beheim
International Brands GmbH & Co. KG, Im Hain 29, 63179 Obertshausen, mit dem
Begriff „Lieferant“ bezeichnet. Der Vertragspartner des Lieferanten ist der
„Kunde“, das abzuschließende Vertragsverhältnis der „Vertrag“.
1.2 Gegenstand der vertraglichen Pflichten des Lieferanten, auch sofern dieser
auf die Veräußerung und Lieferung von Gegenständen gerichtet ist, ist die
„Leistung“.
§ 2 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Allgemeines
2.1 Die Leistungen und Angebote des Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten
auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die
Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Gegenbestätigungen des Kunden
unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit
widersprochen.
2.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur gegenüber
Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
§ 3 Bestellungen, Auftragsannahme und Versandkosten
3.1 Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich. Der Lieferant
ist zum Weiterverkauf der Leistung an einen Dritten zwischen Angebot und Annahme
berechtigt. Bestellungen des Kunden sind für den Lieferanten nur bindend, wenn
sie ausdrücklich durch den Lieferanten bestätigt wurden oder der Lieferant die
Leistung erbracht hat.
3.2 Die Leistung muss nur die Beschaffenheit haben, die im Vertrag schriftlich
genannt ist. Durch diese Beschaffenheitsmerkmale ist die Leistung abschließend
beschrieben. Der Lieferant ist berechtigt, die Beschaffenheit einseitig zu
ändern, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften erfolgt oder eine
technische Verbesserung darstellt und die nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
3.3 Stellt der Lieferant dem Kunden vor oder nach Abschluss des Vertrages ein
Muster oder eine Probe zur Verfügung, dann müssen diese nicht die Beschaffenheit
wie im Vertrag haben. Satz 1 gilt entsprechend für Zeichnungen, Abbildungen,
Maße, Gewichte und sonstige Daten, die der Lieferant dem Kunden vor oder nach
Abschluss des Vertrages (z.B. in Form von Verkaufsunterlagen, Katalogen und
Prospekten) zur Verfügung stellt.
3.4 Der Lieferant behält sich an allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen,
Mustern, Proben, Abbildungen, eigenen Musterstücken oder sonstigen Unterlagen
(„Unterlagen“), die er dem Kunden zur Verfügung stellt, sämtliche Rechte
uneingeschränkt vor. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten ist
der Kunde weder berechtigt, die Unterlagen selbst, noch deren Inhalt, Dritten
zugänglich zu machen. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Kunde verpflichtet,
sämtliche Unterlagen unverzüglich und vollständig an den Lieferanten
herauszugeben, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr
benötigt werden oder wenn eine Auftragserteilung durch den Kunden endgültig
unterbleibt. Dem Lieferanten seinerseits vom Kunden überlassene Muster oder
Zeichnungen schickt der Lieferant nur auf Wunsch des Kunden an diesen zurück.
Kommt eine Auftragserteilung nicht zustande, ist der Lieferant berechtigt, die
überlassenen Muster und Zeichnungen nach Ablauf von drei Monaten nach Abgabe des
Angebots zu vernichten.
3.5 Der Weitervertrieb der Erzeugnisse des Lieferanten
an andere Wiederverkäufer und über eine Auktionsplattform im Internet (z.B. ebay) ist nicht gestattet.
Ebenso ist die Nutzung der Markennamen der Erzeugnisse des Lieferanten
als Bestandteile einer Homepageadresse nicht gestattet.
3.6 Bei jeder Bestellung berechnet der Lieferant unabhängig von der jeweiligen Lizenzmarke
eine Versandkostenpauschale in Höhe von 4,50€ für Porto und Verpackung.
Ab einem Auftragswert in Höhe von 750,00€ entfällt die Versandkostenpauschale.
Im Falle einer Teillieferung welche durch den Lieferanten ausgelöst wird,
wird die Versandkostenpauschale dem Kunden nur einmal in Rechnung gestellt.
§ 4 Werbung, Kennzeichnung
Bei öffentlichen Äußerungen des Herstellers, des Lieferanten, eines Mitarbeiters
oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zur Beschaffenheit der Leistung oder des
Kaufgegenstandes (z.B. Gewichte, Maße, Farbe, Material, Qualität und technische
Daten), insbesondere in der Werbung aber auch in Verkaufsunterlagen, Katalogen
und Prospekten oder bei der Kennzeichnung, wird vermutet, dass diese Äußerungen
nicht kausal für den Abschluss des Vertrages durch den Kunden waren.
§ 5 Preise
5.1 Die Preise des Lieferanten sind Nettopreise und gelten ab Werk des
Lieferanten. Transport-/Versandkosten, Kosten für Außenverpackung, gesetzliche
Umsatzsteuer (soweit die Leistung nicht nach § 4 UStG steuerfrei ist) und
sonstige mit der Durchführung des Vertrags verbundene Kosten („Zusatzkosten“)
sind nicht einbezogen. Wenn und soweit nicht abweichend im Vertrag geregelt,
sind sämtliche Preisangaben des Lieferanten in Euro. Festpreise bedürfen der
ausdrücklichen Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Kunden.
5.2 Sofern der Lieferant Zusatzkosten getragen hat, kann er von dem Kunden
Erstattung verlangen. Für Transport-/Versandkosten gilt das nur, wenn dem
Lieferanten abweichend von Abs. 5.1 der Transport obliegt.
5.3 Der Preis ist der vom Lieferant im Vertrag genannte Preis, oder, wo dies
nicht im einzelnen geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten des
Lieferanten aufgestellte Preis zum Zeitpunkt der Bestellung. Der Lieferant ist
berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung
der Leistung, den vereinbarten Preis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der
allgemeinen, außerhalb der Kontrolle des Lieferanten stehenden Preisentwicklung
erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien,
Zolländerungen, Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der
Änderung von Lieferanten notwendig ist.
5.4 Sofern der Lieferant ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Kulanz eine
erbrachte Leistung zurücknimmt, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, hat
der Lieferant Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 % des
Rechnungswertes der jeweiligen Leistung. Der Betrag ist zu reduzieren, wenn der
Kunde nachweist, dass der tatsächliche Aufwand niedriger anzusetzen ist, als der
Pauschalbetrag nach Satz 1.
§ 6 Leistungsverzögerung, Beistellteile
6.1 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von
Ereignissen, die dem Lieferanten die Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich
erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik,
Aussperrung und behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Zulieferern des
Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Lieferant auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie
berechtigen den Lieferanten, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit aufzu-schieben oder wegen des noch nicht erfüllten
Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend bei Leistungsverzögerungen aufgrund nicht rechtzeitig vom Kunden
dem Lieferanten vor Leistungserbringung zur Verfügung gestellter Unterlagen,
Informationen und Beistellteile, die aus Sicht des Lieferanten zur
Leistungserbringung notwendig sind.
Wenn und soweit der Kunde dem Lieferanten Beistellteile zur Verfügung stellt, so
erfolgt deren Lieferung „frei Haus“ des Lieferanten. Der Kunde wird dem
Lieferanten von den Beistellteilen eine Mehrmenge von - je nach Vereinbarung - 5
bis 10 %, mindestens jedoch 5 %, für etwaigen Ausschuss rechtzeitig und in der
vereinbarten Beschaffenheit zur Verfügung stellen, so dass dem Lieferanten eine
ununterbrochene Verarbeitung möglich ist.
6.2 Wenn die Leistungsverzögerung im Sinne von Abs. 6.1 länger als einen Monat
andauert, ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich
des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist
entbehrlich, wenn dem Lieferanten die Leistung unmöglich ist.
6.3 Sofern der Lieferant die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und
Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf
eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Rechnungswertes der jeweils vom
Verzug betroffenen Leistung für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt
jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der jeweils vom Verzug
betroffenen Leistung. Der Betrag ist zu reduzieren, wenn der Lieferant
nachweist, dass der tatsächliche Schaden niedriger anzusetzen ist als der
Pauschalbetrag nach Satz 1. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen,
es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Lieferanten.
6.4 Der Lieferant ist zu Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die
Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse. Der Lieferant ist zudem
berechtigt, bei einer Bestellung von Sondermodellen um bis zu +- 10 % von der
jeweils vereinbarten Bestellmenge abzuweichen. Der Lieferant ist berechtigt, die
Erbringung der Leistung an einen Dritten zu übertragen.
6.5 Sofern eine Leistung auf Abruf des Kunden erfolgt, ist der Kunde
verpflichtet den Abruf, unter konkreter Beschreibung der Leistung und Nennung
des Leistungsdatums, mindestens vier Wochen vor Erbringung der Leistung
schriftlich beim Lieferanten anzuzeigen. Änderungswünsche des Kunden nach Abruf
werden vom Lieferanten nur berücksichtigt, wenn dies ausdrücklich vereinbart
ist.
6.6 Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk (Incoterms 2000) am Sitz des
Lieferanten. In diesem Fall geht die Gefahr des Untergangs in dem Zeitpunkt auf
den Kunden über, in dem der Lieferant den Kunden darüber informiert, dass die
Leistung zur Abholung bereitsteht.
6.7 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, hat der Lieferant Anspruch auf
eine Aufwandspauschale in Höhe von 0,5% des Rechnungswertes der jeweiligen
Leistung für jede vollendete Woche des Annahmeverzuges. Der Betrag ist zu
reduzieren, wenn der Kunde nachweist, dass der tatsächliche Schaden niedriger
anzusetzen ist, als der Pauschalbetrag nach Satz 1. Darüber hinausgehende
Ansprüche des Lieferanten bleiben unberührt.
6.8 Versendet der Lieferant auf Verlangen des Kunden die Ware, gehen die
Gefahren des Transports, unabhängig davon wer die Transport-/Versandkosten
trägt, zu Lasten des Kunden. Dies gilt insbesondere für den Versand oder die
Anfuhr durch den Lieferanten, ohne dass dadurch eine Bringschuld mit dem Kunden
als vereinbart gilt. Verzögert sich der Versand infolge eines Umstandes, den der
Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des Untergangs vom Tage der
Versandbereitstellung an auf den Kunden über. In diesem Fall wird der Lieferant
die Einlagerung auf Risiko des Kunden vornehmen.
6.9 Soweit der Lieferant ganz oder teilweise die Transport-/Versandkosten trägt,
ist der Lieferant berechtigt, sowohl den Versandweg, als auch die Versandart zu
bestimmen. Verlangt der Kunde einen anderen Versandweg und/oder eine andere
Versandart, und kommt der Lieferant diesem Wunsch nach, trägt der Kunde die
Differenz der Kosten zwischen der von ihm verlangten Versandart bzw. dem
Versandweg und der von dem Lieferanten bestimmten Versandart bzw. Versandweg.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Lieferanten aus jedem Rechtsgrund
gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden dem Lieferanten die in den
folgenden Absätzen aufgeführten Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach
seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Summe und den Wert aller
Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
7.2 Der Lieferant bleibt Eigentümer von gelieferter Ware. Verarbeitung oder
Umbildung erfolgen stets für den Lieferanten als Hersteller, jedoch ohne
Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verarbeitung,
Umbildung oder Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum
des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den
Lieferanten übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum des Lieferanten
unentgeltlich. Ware, an der dem Lieferanten Eigentum zusteht, wird im folgenden
als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.
7.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er gegenüber dem
Lieferanten nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem
sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt
sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferanten ab, der diese Abtretung
annimmt. Der Lieferant ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den
Lieferanten abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen
einzuziehen. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der
Lieferant verlangen, dass der Kunde dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
7.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird
der Kunde auf das Eigentum des Lieferanten hinweisen und diesen unverzüglich
benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.
7.5 Bei pflichtwidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist
der Lieferant berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls
Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der
Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferanten liegt
– soweit nicht die §§ 488 – 507 BGB Anwendung finden – kein Rücktritt vom
Vertrag.
7.6 Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung
eines vom Lieferanten ausgestellten und vom Kunden akzeptierten Wechsels
erfolgen, gelten erst dann als Erfüllung gemäß Abs. 7.1, wenn der Wechsel vom
Bezogenen eingelöst ist und der Lieferant somit aus der Wechselhaftung befreit
ist. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender
Vereinbarungen) bleibt daher bis zur Einlösung des Wechsels zugunsten des
Lieferanten bestehen.
§ 8 Zahlungsbedingungen
8.1 Wenn und soweit nicht abweichend zwischen dem Kunden und dem Lieferanten
vereinbart, hat der Kunde Leistungen des Lieferanten nach deren Ausführung
innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu bezahlen. Wenn und soweit keine
Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Kunden aus vorangegangenen Leistungen
offen sind, gewährt der Lieferant dem Kunden bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen
ab dem Rechnungsdatum 3 % Skonto vom jeweiligen Netto-Warenwert. Für die
Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bzw. der
vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Lieferanten an.
8.2 Die Zahlung hat durch Überweisung an den Lieferanten zu erfolgen. Der
Lieferant ist nicht verpflichtet, eine Zahlung durch Scheck oder Wechsel zu
akzeptieren; in jedem Fall erfolgt die Hingabe eines Schecks oder Wechsels
lediglich erfüllungshalber. Die Hingabe führt nicht zu einer Stundung der
Forderung. Die mit der Verwertung eines Schecks oder Wechsels verbundenen Kosten
gehen zu Lasten des Kunden. Erfolgen Zahlungen des Kunden mit Zahlungsmitteln,
die sich der Kunde durch Diskontierung eines Akzeptantenwechsels beschafft hat,
so erlischt der Zahlungsanspruch erst mit Einlösung des Wechsels durch den
Kunden.
8.3 Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der in Abs. 8.1
bestimmten Frist nach („Zahlungsverspätung“), kann der Lieferant
Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank ab Fristablauf verlangen.
8.4 Der Lieferant kann bei Zahlungsverspätung als Ausgleich für den entstehenden
Verwaltungsaufwand eine einmalige Zahlung in Höhe von 5 % des Rechnungsbetrags
verlangen. Der Betrag ist zu reduzieren, wenn der Kunde nachweist, dass der
tatsächliche Aufwand niedriger anzusetzen ist, als der Pauschalbetrag nach Satz
1.
8.5 Kommt der Kunde mit irgendeiner Zahlungspflicht in Verzug oder treten
Umstände ein, durch die die Vermögenslage des Kunden verschlechtert bzw. dessen
Kreditwürdigkeit beeinträchtigt wird, werden damit zugleich alle sonstigen
Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Kunden fällig. Der Lieferant ist im
Fall der Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten, wenn der Lieferant erfolglos die Stellung einer
Sicherheit oder Zug-um-Zug Zahlung gegen Erbringung der Leistung verlangt hat.
Der Lieferant kann auch nach vorheriger schriftlicher Ankündigung gegenüber dem
Kunden, die Erbringung weiterer Leistungen bis zur vollständigen Zahlung bzw.
bis zur Änderung der Umstände nach Satz 1 zurückbehalten. Die Vermutung einer
Vermögensverschlechterung des Kunden ist insbesondere gegeben, wenn Wechsel oder
Schecks des Kunden aus von ihm zu vertretenden Umständen nicht eingelöst werden.
8.6 Der Kunde kann gegenüber Forderungen des Lieferanten nur mit unbestrittenen,
rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen
aufrechnen. Gleiches gilt für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts,
einschließlich der Rechte aus § 369 HGB.
8.7 Der Lieferant kann abweichend von Abs. 8.1 auch Zahlung vor Ausführung der
Leistung verlangen. In diesem Fall finden Abs. 8.3 und Abs. 8.4 keine Anwendung.
§ 9 Sachmängelhaftung und Abnahme
9.1 Die Sachmängelhaftung für Leistungen des Lieferanten richtet sich, soweit
nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist, nach den gesetzlichen
Vorschriften.
9.2 Die Sachmängelansprüche (mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen) des
Kunden verjähren 12 Monate nach Leistungserbringung.
9.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung unmittelbar nach Übergabe zu
untersuchen. Die bei der Untersuchung der Leistung nach Übergabe erkennbaren
Mängel hat der Kunde dem Lieferanten unverzüglich, sonstige Mängel unverzüglich
nach deren Entdeckung, jeweils unter beschreibender Bezeichnung des Mangels und
dem Zeitpunkt der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser
Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig nach, gilt die Leistung als
vom Kunden genehmigt.
Der Kunde kann zunächst nur Nacherfüllung gegenüber dem Lieferanten verlangen.
Der Lieferant kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des
Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache vornehmen. Schlägt die
Nacherfüllung durch den Lieferanten fehl, hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis
zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn der
Lieferant schuldet die Lieferung einer gebrauchten Sache.
9.4 Soweit eine Abnahme für eine Leistung und/oder Teilleistung vereinbart ist,
ist der Kunde verpflichtet, diese innerhalb einer Woche nach Anzeige der
Fertigstellung durch den Lieferanten durchzuführen. Zur Abnahme der Leistung ist
der Kunde auch dann verpflichtet, wenn unwesentliche, den Gebrauch nicht
besonders hindernde Mängel vorhanden sind.
9.5 Für den Fall, dass der Kunde die Leistung annimmt und innerhalb von zehn
Tagen nach Inanspruchnahme keine wesentlichen Mängel rügt, gilt die Leistung als
abgenommen. Der Lieferant wird den Kunden auf diese Abnahmefiktion hinweisen.
§ 10 Schadenshöhe
10.1 Unabhängig vom Rechtsgrund, haftet der Lieferant für Schäden, die auf einen
Mangel an der Leistung selbst oder auf eine Handlung oder Unterlassung
zurückzuführen sind, nur in den nachfolgenden Grenzen:
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern, eines
Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten unbegrenzt;
b) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalspflichten) durch den Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters oder
sonstigen Erfüllungsgehilfen ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt auf
den Rechnungswert der Leistung. Kardinalspflichten sind Pflichten, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen
darf.
10.2 Für Schäden, die auf das Verhalten eines Mitarbeiters oder
Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, haftet der Lieferant unbeschadet der
Regelung in Abs. 10.1 a) nur, wenn diese Personen in Ausübung ihrer
Verrichtungen gehandelt haben. Der Lieferant ist auch von dieser Haftung
befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die er auch bei größter
Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (z.B. Streik,
höhere Gewalt).
10.3 Darüber hinaus ist eine Haftung des Lieferanten ausgeschlossen. Der
Lieferant haftet insbesondere nicht für Nebenpflichtverletzungen, mangelnden
wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden,
Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Kunden, es
sei denn die Pflichtverletzung des Lieferanten ist auf Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern, eines Mitarbeiters oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen des Lieferanten zurückzuführen.
10.4 Die Haftungsbegrenzung nach Abs. 10.1 bis Abs. 10.3 gilt nicht für Schäden
an Körper, Leben und Gesundheit, im Falle des arglistigen Verschweigens eines
Mangels sowie im Falle einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 11 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
11.1 Wenn und soweit ein Dritter gegen den Kunden berechtigte Ansprüche wegen
der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urhebeberrechts (nachfolgend
„Schutzrechte“) durch eine vom Lieferanten entwickelte und/oder erbrachte
Leistung geltend macht, haftet der Lieferant wie folgt:
a) Der Lieferant wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein
Nutzungsrecht für die entwickelte und/oder erbrachte Leistung erwirken, die
Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird, die Leistung
austauschen, wenn die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung der Leistung
dadurch nicht beeinträchtigt wird oder die Leistung zurücknehmen und dem Kunden
den hierfür gezahlten Preis abzüglich eines etwaig entstandenen Wertverlustes
der Leistung erstatten. Wenn und soweit der Lieferant dem Kunden durch die in
Satz 1 genannten Maßnahmen nicht endgültig das vertraglich geschuldete
Nutzungsrecht einräumen kann, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten;
b) Der Lieferant ist nur dann zu den in a) Satz 1 genannten Maßnahmen
verpflichtet, wenn der Kunde dem Lieferanten die von dem Dritten geltend
gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich und unter bezeichnender
Beschreibung der Verletzung anzeigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der
Kunde dem Lieferanten alle Entscheidungsbefugnisse über die Rechtsverteidigung
und die Durchführung von Vergleichsverhandlungen uneingeschränkt einräumt.
Stellt der Kunde die Nutzung der Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen
wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf
hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer
Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
c) Weitere Rechte und Ansprüche des Kunden als die nach a) bestehen nicht. Das
Recht des Kunden, Schadensersatz vom Lieferanten wegen Verletzung eines
gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts zu verlangen aufgrund vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern, eines
Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten, bleibt
unberührt.
11.2 Ansprüche des Kunden nach Abs. 11.1 sind ausgeschlossen, wenn und soweit
der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind
ferner ausgeschlossen, wenn und soweit die Schutzrechtsverletzung durch
spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine vom Lieferanten nicht voraussehbare
Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Leistung vom Kunden verändert
oder zusammen mit nicht vom Lieferanten erbrachten Leistungen eingesetzt wird.
11.3 Der Kunde ist verpflichtet, den Lieferanten nach besten Kräften bei der
Verteidigung gegen die Schutzrechtsverletzung zu unterstützen.
11.4 Umgekehrt stellt der Kunde den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter
frei, die diese gegenüber dem Lieferanten wegen einer Verletzung eines
gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts geltend machen, wenn die Verletzung
aus einer ausdrücklichen Anweisung des Kunden gegenüber dem Lieferanten
resultiert oder der Kunde die Leistung verändert oder in ein Produkt eines
Dritten integriert.
§ 12 Abtretung, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Rechtsverfolgungskosten
12.1 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten darf der Kunde die
Rechte und Pflichten aus dem mit dem Lieferanten bestehenden Vertrag nicht an
Dritte übertragen. Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
12.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und dem
Kunden ist der Sitz des Lieferanten, sofern der Kunde Vollkaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen ist. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an
dessen Sitz zu verklagen. Soweit nicht abweichend zwischen dem Lieferanten und
dem Kunden vereinbart ist Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten in
Obertshausen.
12.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Lieferanten
gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des
UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.
12.4 Für Lieferungen und Leistungen an Kunden im Ausland gilt als vereinbart,
dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch den Lieferanten im Falle des
Zahlungsverzuges des Kunden, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche
Kosten, zu Lasten des Kunden gehen.
§ 13 Salvatorik
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam,
undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen,
undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als
vereinbart, welche die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen
die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen
wäre.
|