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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beheim International Brands GmbH & Co. KG im Verkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB


§ 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1.1 In den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Beheim International Brands GmbH & Co. KG, Im Hain 29, 63179 Obertshausen, mit dem Begriff „Lieferant“ bezeichnet. Der Vertragspartner des Lieferanten ist der „Kunde“, das abzuschließende Vertragsverhältnis der „Vertrag“.

1.2 Gegenstand der vertraglichen Pflichten des Lieferanten, auch sofern dieser auf die Veräußerung und Lieferung von Gegenständen gerichtet ist, ist die „Leistung“.

§ 2 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Allgemeines

2.1 Die Leistungen und Angebote des Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

§ 3 Bestellungen, Auftragsannahme und Versandkosten

3.1 Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich. Der Lieferant ist zum Weiterverkauf der Leistung an einen Dritten zwischen Angebot und Annahme berechtigt. Bestellungen des Kunden sind für den Lieferanten nur bindend, wenn sie ausdrücklich durch den Lieferanten bestätigt wurden oder der Lieferant die Leistung erbracht hat.

3.2 Die Leistung muss nur die Beschaffenheit haben, die im Vertrag schriftlich genannt ist. Durch diese Beschaffenheitsmerkmale ist die Leistung abschließend beschrieben. Der Lieferant ist berechtigt, die Beschaffenheit einseitig zu ändern, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften erfolgt oder eine technische Verbesserung darstellt und die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

3.3 Stellt der Lieferant dem Kunden vor oder nach Abschluss des Vertrages ein Muster oder eine Probe zur Verfügung, dann müssen diese nicht die Beschaffenheit wie im Vertrag haben. Satz 1 gilt entsprechend für Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Daten, die der Lieferant dem Kunden vor oder nach Abschluss des Vertrages (z.B. in Form von Verkaufsunterlagen, Katalogen und Prospekten) zur Verfügung stellt.

3.4 Der Lieferant behält sich an allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern, Proben, Abbildungen, eigenen Musterstücken oder sonstigen Unterlagen („Unterlagen“), die er dem Kunden zur Verfügung stellt, sämtliche Rechte uneingeschränkt vor. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten ist der Kunde weder berechtigt, die Unterlagen selbst, noch deren Inhalt, Dritten zugänglich zu machen. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Unterlagen unverzüglich und vollständig an den Lieferanten herauszugeben, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn eine Auftragserteilung durch den Kunden endgültig unterbleibt. Dem Lieferanten seinerseits vom Kunden überlassene Muster oder Zeichnungen schickt der Lieferant nur auf Wunsch des Kunden an diesen zurück. Kommt eine Auftragserteilung nicht zustande, ist der Lieferant berechtigt, die überlassenen Muster und Zeichnungen nach Ablauf von drei Monaten nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

3.5 Der Weitervertrieb der Erzeugnisse des Lieferanten an andere Wiederverkäufer und über eine Auktionsplattform im Internet (z.B. ebay) ist nicht gestattet. Ebenso ist die Nutzung der Markennamen der Erzeugnisse des Lieferanten als Bestandteile einer Homepageadresse nicht gestattet.

3.6 Bei jeder Bestellung berechnet der Lieferant unabhängig von der jeweiligen Lizenzmarke eine Versandkostenpauschale in Höhe von 4,50€ für Porto und Verpackung. Ab einem Auftragswert in Höhe von 750,00€ entfällt die Versandkostenpauschale. Im Falle einer Teillieferung welche durch den Lieferanten ausgelöst wird, wird die Versandkostenpauschale dem Kunden nur einmal in Rechnung gestellt.

§ 4 Werbung, Kennzeichnung

Bei öffentlichen Äußerungen des Herstellers, des Lieferanten, eines Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zur Beschaffenheit der Leistung oder des Kaufgegenstandes (z.B. Gewichte, Maße, Farbe, Material, Qualität und technische Daten), insbesondere in der Werbung aber auch in Verkaufsunterlagen, Katalogen und Prospekten oder bei der Kennzeichnung, wird vermutet, dass diese Äußerungen nicht kausal für den Abschluss des Vertrages durch den Kunden waren.

§ 5 Preise

5.1 Die Preise des Lieferanten sind Nettopreise und gelten ab Werk des Lieferanten. Transport-/Versandkosten, Kosten für Außenverpackung, gesetzliche Umsatzsteuer (soweit die Leistung nicht nach § 4 UStG steuerfrei ist) und sonstige mit der Durchführung des Vertrags verbundene Kosten („Zusatzkosten“) sind nicht einbezogen. Wenn und soweit nicht abweichend im Vertrag geregelt, sind sämtliche Preisangaben des Lieferanten in Euro. Festpreise bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Kunden.

5.2 Sofern der Lieferant Zusatzkosten getragen hat, kann er von dem Kunden Erstattung verlangen. Für Transport-/Versandkosten gilt das nur, wenn dem Lieferanten abweichend von Abs. 5.1 der Transport obliegt.

5.3 Der Preis ist der vom Lieferant im Vertrag genannte Preis, oder, wo dies nicht im einzelnen geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten des Lieferanten aufgestellte Preis zum Zeitpunkt der Bestellung. Der Lieferant ist berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung der Leistung, den vereinbarten Preis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen, außerhalb der Kontrolle des Lieferanten stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferanten notwendig ist.

5.4 Sofern der Lieferant ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Kulanz eine erbrachte Leistung zurücknimmt, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, hat der Lieferant Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 % des Rechnungswertes der jeweiligen Leistung. Der Betrag ist zu reduzieren, wenn der Kunde nachweist, dass der tatsächliche Aufwand niedriger anzusetzen ist, als der Pauschalbetrag nach Satz 1.

§ 6 Leistungsverzögerung, Beistellteile

6.1 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten die Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung und behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Zulieferern des Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferanten, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit aufzu-schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Leistungsverzögerungen aufgrund nicht rechtzeitig vom Kunden dem Lieferanten vor Leistungserbringung zur Verfügung gestellter Unterlagen, Informationen und Beistellteile, die aus Sicht des Lieferanten zur Leistungserbringung notwendig sind.

Wenn und soweit der Kunde dem Lieferanten Beistellteile zur Verfügung stellt, so erfolgt deren Lieferung „frei Haus“ des Lieferanten. Der Kunde wird dem Lieferanten von den Beistellteilen eine Mehrmenge von - je nach Vereinbarung - 5 bis 10 %, mindestens jedoch 5 %, für etwaigen Ausschuss rechtzeitig und in der vereinbarten Beschaffenheit zur Verfügung stellen, so dass dem Lieferanten eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist.

6.2 Wenn die Leistungsverzögerung im Sinne von Abs. 6.1 länger als einen Monat andauert, ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn dem Lieferanten die Leistung unmöglich ist.

6.3 Sofern der Lieferant die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Rechnungswertes der jeweils vom Verzug betroffenen Leistung für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der jeweils vom Verzug betroffenen Leistung. Der Betrag ist zu reduzieren, wenn der Lieferant nachweist, dass der tatsächliche Schaden niedriger anzusetzen ist als der Pauschalbetrag nach Satz 1. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten.

6.4 Der Lieferant ist zu Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse. Der Lieferant ist zudem berechtigt, bei einer Bestellung von Sondermodellen um bis zu +- 10 % von der jeweils vereinbarten Bestellmenge abzuweichen. Der Lieferant ist berechtigt, die Erbringung der Leistung an einen Dritten zu übertragen.

6.5 Sofern eine Leistung auf Abruf des Kunden erfolgt, ist der Kunde verpflichtet den Abruf, unter konkreter Beschreibung der Leistung und Nennung des Leistungsdatums, mindestens vier Wochen vor Erbringung der Leistung schriftlich beim Lieferanten anzuzeigen. Änderungswünsche des Kunden nach Abruf werden vom Lieferanten nur berücksichtigt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

6.6 Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk (Incoterms 2000) am Sitz des Lieferanten. In diesem Fall geht die Gefahr des Untergangs in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der Lieferant den Kunden darüber informiert, dass die Leistung zur Abholung bereitsteht.

6.7 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, hat der Lieferant Anspruch auf eine Aufwandspauschale in Höhe von 0,5% des Rechnungswertes der jeweiligen Leistung für jede vollendete Woche des Annahmeverzuges. Der Betrag ist zu reduzieren, wenn der Kunde nachweist, dass der tatsächliche Schaden niedriger anzusetzen ist, als der Pauschalbetrag nach Satz 1. Darüber hinausgehende Ansprüche des Lieferanten bleiben unberührt.

6.8 Versendet der Lieferant auf Verlangen des Kunden die Ware, gehen die Gefahren des Transports, unabhängig davon wer die Transport-/Versandkosten trägt, zu Lasten des Kunden. Dies gilt insbesondere für den Versand oder die Anfuhr durch den Lieferanten, ohne dass dadurch eine Bringschuld mit dem Kunden als vereinbart gilt. Verzögert sich der Versand infolge eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des Untergangs vom Tage der Versandbereitstellung an auf den Kunden über. In diesem Fall wird der Lieferant die Einlagerung auf Risiko des Kunden vornehmen.

6.9 Soweit der Lieferant ganz oder teilweise die Transport-/Versandkosten trägt, ist der Lieferant berechtigt, sowohl den Versandweg, als auch die Versandart zu bestimmen. Verlangt der Kunde einen anderen Versandweg und/oder eine andere Versandart, und kommt der Lieferant diesem Wunsch nach, trägt der Kunde die Differenz der Kosten zwischen der von ihm verlangten Versandart bzw. dem Versandweg und der von dem Lieferanten bestimmten Versandart bzw. Versandweg.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Lieferanten aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden dem Lieferanten die in den folgenden Absätzen aufgeführten Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Summe und den Wert aller Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

7.2 Der Lieferant bleibt Eigentümer von gelieferter Ware. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Lieferanten als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferanten übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum des Lieferanten unentgeltlich. Ware, an der dem Lieferanten Eigentum zusteht, wird im folgenden als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.

7.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er gegenüber dem Lieferanten nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferanten ab, der diese Abtretung annimmt. Der Lieferant ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Kunde dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum des Lieferanten hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.

7.5 Bei pflichtwidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Lieferant berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferanten liegt – soweit nicht die §§ 488 – 507 BGB Anwendung finden – kein Rücktritt vom Vertrag.

7.6 Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines vom Lieferanten ausgestellten und vom Kunden akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Erfüllung gemäß Abs. 7.1, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und der Lieferant somit aus der Wechselhaftung befreit ist. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) bleibt daher bis zur Einlösung des Wechsels zugunsten des Lieferanten bestehen.

§ 8 Zahlungsbedingungen

8.1 Wenn und soweit nicht abweichend zwischen dem Kunden und dem Lieferanten vereinbart, hat der Kunde Leistungen des Lieferanten nach deren Ausführung innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu bezahlen. Wenn und soweit keine Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Kunden aus vorangegangenen Leistungen offen sind, gewährt der Lieferant dem Kunden bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab dem Rechnungsdatum 3 % Skonto vom jeweiligen Netto-Warenwert. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Lieferanten an.

8.2 Die Zahlung hat durch Überweisung an den Lieferanten zu erfolgen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, eine Zahlung durch Scheck oder Wechsel zu akzeptieren; in jedem Fall erfolgt die Hingabe eines Schecks oder Wechsels lediglich erfüllungshalber. Die Hingabe führt nicht zu einer Stundung der Forderung. Die mit der Verwertung eines Schecks oder Wechsels verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Erfolgen Zahlungen des Kunden mit Zahlungsmitteln, die sich der Kunde durch Diskontierung eines Akzeptantenwechsels beschafft hat, so erlischt der Zahlungsanspruch erst mit Einlösung des Wechsels durch den Kunden.

8.3 Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der in Abs. 8.1 bestimmten Frist nach („Zahlungsverspätung“), kann der Lieferant Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Fristablauf verlangen.

8.4 Der Lieferant kann bei Zahlungsverspätung als Ausgleich für den entstehenden Verwaltungsaufwand eine einmalige Zahlung in Höhe von 5 % des Rechnungsbetrags verlangen. Der Betrag ist zu reduzieren, wenn der Kunde nachweist, dass der tatsächliche Aufwand niedriger anzusetzen ist, als der Pauschalbetrag nach Satz 1.

8.5 Kommt der Kunde mit irgendeiner Zahlungspflicht in Verzug oder treten Umstände ein, durch die die Vermögenslage des Kunden verschlechtert bzw. dessen Kreditwürdigkeit beeinträchtigt wird, werden damit zugleich alle sonstigen Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Kunden fällig. Der Lieferant ist im Fall der Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Lieferant erfolglos die Stellung einer Sicherheit oder Zug-um-Zug Zahlung gegen Erbringung der Leistung verlangt hat. Der Lieferant kann auch nach vorheriger schriftlicher Ankündigung gegenüber dem Kunden, die Erbringung weiterer Leistungen bis zur vollständigen Zahlung bzw. bis zur Änderung der Umstände nach Satz 1 zurückbehalten. Die Vermutung einer Vermögensverschlechterung des Kunden ist insbesondere gegeben, wenn Wechsel oder Schecks des Kunden aus von ihm zu vertretenden Umständen nicht eingelöst werden.

8.6 Der Kunde kann gegenüber Forderungen des Lieferanten nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Gleiches gilt für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts, einschließlich der Rechte aus § 369 HGB.

8.7 Der Lieferant kann abweichend von Abs. 8.1 auch Zahlung vor Ausführung der Leistung verlangen. In diesem Fall finden Abs. 8.3 und Abs. 8.4 keine Anwendung.

§ 9 Sachmängelhaftung und Abnahme

9.1 Die Sachmängelhaftung für Leistungen des Lieferanten richtet sich, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2 Die Sachmängelansprüche (mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen) des Kunden verjähren 12 Monate nach Leistungserbringung.

9.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung unmittelbar nach Übergabe zu untersuchen. Die bei der Untersuchung der Leistung nach Übergabe erkennbaren Mängel hat der Kunde dem Lieferanten unverzüglich, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jeweils unter beschreibender Bezeichnung des Mangels und dem Zeitpunkt der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig nach, gilt die Leistung als vom Kunden genehmigt.

Der Kunde kann zunächst nur Nacherfüllung gegenüber dem Lieferanten verlangen. Der Lieferant kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache vornehmen. Schlägt die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehl, hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn der Lieferant schuldet die Lieferung einer gebrauchten Sache.

9.4 Soweit eine Abnahme für eine Leistung und/oder Teilleistung vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, diese innerhalb einer Woche nach Anzeige der Fertigstellung durch den Lieferanten durchzuführen. Zur Abnahme der Leistung ist der Kunde auch dann verpflichtet, wenn unwesentliche, den Gebrauch nicht besonders hindernde Mängel vorhanden sind.

9.5 Für den Fall, dass der Kunde die Leistung annimmt und innerhalb von zehn Tagen nach Inanspruchnahme keine wesentlichen Mängel rügt, gilt die Leistung als abgenommen. Der Lieferant wird den Kunden auf diese Abnahmefiktion hinweisen.

§ 10 Schadenshöhe

10.1 Unabhängig vom Rechtsgrund, haftet der Lieferant für Schäden, die auf einen Mangel an der Leistung selbst oder auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, nur in den nachfolgenden Grenzen:

a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern, eines Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten unbegrenzt;

b) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) durch den Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt auf den Rechnungswert der Leistung. Kardinalspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

10.2 Für Schäden, die auf das Verhalten eines Mitarbeiters oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, haftet der Lieferant unbeschadet der Regelung in Abs. 10.1 a) nur, wenn diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. Der Lieferant ist auch von dieser Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt).

10.3 Darüber hinaus ist eine Haftung des Lieferanten ausgeschlossen. Der Lieferant haftet insbesondere nicht für Nebenpflichtverletzungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Kunden, es sei denn die Pflichtverletzung des Lieferanten ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern, eines Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten zurückzuführen.

10.4 Die Haftungsbegrenzung nach Abs. 10.1 bis Abs. 10.3 gilt nicht für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie im Falle einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

11.1 Wenn und soweit ein Dritter gegen den Kunden berechtigte Ansprüche wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urhebeberrechts (nachfolgend „Schutzrechte“) durch eine vom Lieferanten entwickelte und/oder erbrachte Leistung geltend macht, haftet der Lieferant wie folgt:

a) Der Lieferant wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für die entwickelte und/oder erbrachte Leistung erwirken, die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird, die Leistung austauschen, wenn die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung der Leistung dadurch nicht beeinträchtigt wird oder die Leistung zurücknehmen und dem Kunden den hierfür gezahlten Preis abzüglich eines etwaig entstandenen Wertverlustes der Leistung erstatten. Wenn und soweit der Lieferant dem Kunden durch die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht endgültig das vertraglich geschuldete Nutzungsrecht einräumen kann, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten;

b) Der Lieferant ist nur dann zu den in a) Satz 1 genannten Maßnahmen verpflichtet, wenn der Kunde dem Lieferanten die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich und unter bezeichnender Beschreibung der Verletzung anzeigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Kunde dem Lieferanten alle Entscheidungsbefugnisse über die Rechtsverteidigung und die Durchführung von Vergleichsverhandlungen uneingeschränkt einräumt. Stellt der Kunde die Nutzung der Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

c) Weitere Rechte und Ansprüche des Kunden als die nach a) bestehen nicht. Das Recht des Kunden, Schadensersatz vom Lieferanten wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts zu verlangen aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern, eines Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten, bleibt unberührt.

11.2 Ansprüche des Kunden nach Abs. 11.1 sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn und soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine vom Lieferanten nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Leistung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferanten erbrachten Leistungen eingesetzt wird.

11.3 Der Kunde ist verpflichtet, den Lieferanten nach besten Kräften bei der Verteidigung gegen die Schutzrechtsverletzung zu unterstützen.

11.4 Umgekehrt stellt der Kunde den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegenüber dem Lieferanten wegen einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts geltend machen, wenn die Verletzung aus einer ausdrücklichen Anweisung des Kunden gegenüber dem Lieferanten resultiert oder der Kunde die Leistung verändert oder in ein Produkt eines Dritten integriert.

§ 12 Abtretung, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Rechtsverfolgungskosten

12.1 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten darf der Kunde die Rechte und Pflichten aus dem mit dem Lieferanten bestehenden Vertrag nicht an Dritte übertragen. Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

12.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und dem Kunden ist der Sitz des Lieferanten, sofern der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu verklagen. Soweit nicht abweichend zwischen dem Lieferanten und dem Kunden vereinbart ist Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten in Obertshausen.

12.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.

12.4 Für Lieferungen und Leistungen an Kunden im Ausland gilt als vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch den Lieferanten im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Kosten, zu Lasten des Kunden gehen.

§ 13 Salvatorik

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.

 
 
 
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